Mieterlexikon

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  • Autowäsche
  • Bauliche Veränderungen
  • Bereitschaftsdienst
  • Betriebskosten
  • Betriebskostenarten
  • Bolz- und Spielplätze
  • Eheschließung/-scheidung
  • Familienfeiern
  • Garage
  • Gartenpflege
  • Gelbe Säcke
  • Hausordnung
  • k-Wert
  • Kampfhunde
  • Kaution
  • Klempner
  • Lärmbelästigung
  • Mietschulden
  • Mietvertrag
  • Müll
  • Musik in der Wohnung
  • Obdachlosigkeit
  • Sicherheit
  • Spielplätze
  • Styropor
  • Thermostatventile
  • Tierhaltung
  • Tod eines Mieters
  • Treppenhäuser
  • Türspion
  • Untermiete
  • Vandalismus
  • Versicherung
  • Weihnachtsbäume
  • Wertstoffcontainer
  • Wohnungsbewerbung
  • Zahlungsverzug

Autowäsche


Der Mieter darf seinen Wagen nicht mit Leitungswasser aus dem Hause waschen, da das Leitungswasser in der Regel nur für den normalen Verbrauch/Gebrauch bestimmt ist und der Wasserverbrauch auf die Betriebskosten umgelegt wird. Es geht nicht an, dass die anderen Mitbewohner den Mehrverbrauch an Wasser mitbezahlen. Im übrigen ist es untersagt, auf Höfen und Straßen Autos zu waschen, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden.

Autowäsche


Der Mieter darf seinen Wagen nicht mit Leitungswasser aus dem Hause waschen, da das Leitungswasser in der Regel nur für den normalen Verbrauch/Gebrauch bestimmt ist und der Wasserverbrauch auf die Betriebskosten umgelegt wird. Es geht nicht an, dass die anderen Mitbewohner den Mehrverbrauch an Wasser mitbezahlen. Im übrigen ist es untersagt, auf Höfen und Straßen Autos zu waschen, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden.

Bauliche Veränderungen


Grundsätzlich sind alle baulichen Veränderungen bzw. Modernisierungen in den Wohnungen vom Vermieter genehmigungspflichtig. Zu baulichen Veränderungen und Modernisierungen zählen:

  • das Anbringen von Außenjalousien, Markisen, Vordächern, Antennen, insbesondere Parabolspiegeln
  • Wanddurchbrüche, Abbruch und Einziehen von nicht tragenden Raumabtrennungen
  • Veränderungen von Wänden, Decken und Fußböden in Form von Kunststoff- bzw. Holzverkleidungen,
    sowie das feste Verlegen von Teppichböden
  • Veränderungen an Türen und Fenstern – Neuverlegen von Elektro-
    und Sanitärleitungen einschl. Fliesen oder Umbauten im Bad
  • Veränderungen der Heizungsmöglichkeiten

Besteht Grund dafür, dass Ausstattungsgegenstände repariert bzw. erneuert werden müssen, so hat der Mieter die Pflicht, es dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter entscheidet darüber, wann etwas wo erneuert werden kann.

Bauliche Veränderungen oder Modernisierungen, die der Mieter auf eigene Initiative und Kosten durchführen möchte, bedürfen eines Gestattungsvertrages. In diesem Vertrag wird festgelegt, welche Arbeiten durch Fachfirmen durchgeführt werden müssen und wie mietrechtlich verfahren wird. Dieser Gestattungsvertrag gilt dann als Anlage zum bestehenden Mietvertrag.

Genehmigungen zur baulichen Veränderung werden durch die PWG erteilt, wenn die Veränderung keine Belastung für die Mitmieter bringt und eine Verbesserung der Mietsache bedeutet. Ein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Maßnahmen der Mieter eintreten, wird durch die PWG abgelehnt.

Bereitschaftsdienst


Die handwerklichen Dienstleistungen unseres Unternehmens obliegen weitestgehend unserer Tochtergesellschaft, der PWG Service GmbH. Gemäß unserem Firmenslogan „fair – freundlich – kompetent“ sind unsere Mitarbeiter für Sie da und helfen Ihnen bei Problemen. Diese Mitarbeiter sind es auch, die bei Störungen oder Havarien außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im durchgängigen Bereitschaftsdienst zur Stelle sind. 

Havarie:
Notsituation, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, weil Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren akut gefährdet sind. Schäden an Rohr- und Elektroleitungen sowie Geräten des Vermieters, die sofortiges fachkundiges Eingreifen (Abdichten, Überbrücken, Abschalten) erfordern, damit sich der Schaden nicht ausweiten kann, z.B. Ausfallen der Heizungsanlage im Winter. Der Bereitschaftsdienst der PWG ist in Notfällen und nur außerhalb unserer Geschäftszeiten erreichbar. 

Telefon: (0171) 2 435 010

Betriebskosten


Einige Arbeiten werden als Betriebskosten umgelegt, was bei vielen Mietern Unmut hervorruft. Bitte beachten Sie, dass diese Arbeiten, z.B. in den Außenanlagen, notwendig sind. Solche Tätigkeiten wie beispielsweise Laubentsorgung, Rasen- und Heckenschnitt werden dabei umgelegt. Jeder kann aber selbst dazu beitragen, diese Kosten gering zu halten, indem er Arbeiten, wie z.B. Laubharken und das Abfüllen in Säcke, selbst durchführt.

Betriebskostenarten


Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes

  • Kosten der Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung
  • Kosten der Heizung
  • Kosten der Warmwasserversorgung
  • Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Kosten maschineller Personenlastenaufzüge
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten der Beleuchtung
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Kosten für den Hauswart
  • Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage und des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
  • Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
  • Sonstige Betriebskosten, z.B. Wartungskosten für Müllschlucker, Feuerlöschgeräte, Blitzableiter etc.

Bolz- und Spielplätze


Lärm und Geräusche von einem herkömmlichen Spielplatz müssen hingenommen werden. Spielplätze – auch in reinen Wohngebieten – sind nicht nur zulässig, sondern geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen (OVG Koblenz WM 85, 378; VG Münster WM 87, 269). Gleiches gilt für einen Bolzplatz, dabei sollte aber das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden, d.h., es sollten Nebenbestimmungen erlassen werden wie Begrenzung des Personenkreises, der den Bolzplatz nutzen darf oder Regelung der Öffnungszeiten.

Eheschließung/-scheidung


Eheschließung
Eine Mitteilung ist notwendig, um den Ehepartner in den Mietvertrag aufzunehmen.

Ehescheidung
Der ausziehende Mietvertragspartner kann aus dem Mietverhältnis nur mit dem Einverständnis seines geschiedenen Ehepartners und des Vermieters ausscheiden. Wird hier nachlässig gehandelt, sind Forderungen, z.B. nach der Miete, auch gegen den Ehepartner möglich, der bereits aus der Wohnung ausgezogen ist.

Gleiches trifft zu, wenn sich die Ehepartner entscheiden, getrennt zu leben.

Familienfeiern


Bei Familienfeiern muss auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22 Uhr geachtet werden. Übermäßiger Partylärm ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter, dem Mieter nach einer erfolglosen schriftlichen Abmahnung fristlos zu kündigen (AG Köln WM 87, 21; WM 74,150). Gartenfeste, die sich im üblichen Umfang halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Bei besonderen Anlässen (Hochzeit, Silvester, Karneval) ist auch eine Störung zumutbar. Es gibt kein allgemeines Recht, einmal im Monat die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen (OLG Düsseldorf 90,166).

Garage


Führt das Öffnen des Garagentores zur Störung der Nachtruhe, darf die Garage von 22 bis 6 Uhr nicht benutzt werden (OLG Düsseldorf WM 91,438).

Gartenpflege


Zur Betriebskostenabrechnung besonders zur Position „Gartenpflege“ erreichen uns immer wieder Anfragen. In unserer Gesellschaft werden unter der Betriebskostenposition Gartenpflege lediglich die Kosten für das Gartenwasser abgerechnet. Die gärtnerischen Pflegarbeiten werden von unserer Tochtergesellschaft, der PWG Service GmbH, bei welcher auch unsere Hauswarte angestellt sind durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt unter der Betriebskostenposition Hauswartleistungen. Die gärtnerisch gepflegten Flächen dienen der Verschönerung des Anwesens oder der Verbesserung der Wohngegend. Die Kosten der Gartenpflege sind umlagefähig. 

Die Gartenpflege umfasst:

  • die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (wie das Rasenmähen, Beschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen)
  • die Kosten der Bewässerung
  • die Kosten der Erneuerung von Sand auf den Spielplätzen
  • die Kosten für das Aufbringen von Rindenmulch
  • die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht
  • die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen
    (z.B. um eine Lücke zu schließen, die durch eine eingegangene Pflanze entstanden ist)


Hinzu kommen die Kosten der Unkrautbeseitigung sowie die Abfuhr des Rasenschnitts und der Gartenabfälle. Unter Beachtung dieser aufgeführten Arbeiten (soweit für das Grundstück zutreffend) ist es sicherlich verständlich, dass nicht bei jedem Einsatz die gleichen Kosten entstehen. Es wird mit Sicherheit zwischen den Betriebskostenabrechnungen von Jahr zu Jahr Unterschiede geben. Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege erfolgt nach den uns vorliegenden Rechnungen von der jeweils ausführenden Firma, die nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können. Wir sind bemüht, Ihr Umfeld zu Ihrer Zufriedenheit zu pflegen und die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten. 

Gelbe Säcke


siehe Wertstoffcontainer

Hausordnung


Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, ist daher von allen Hausbewohnern einzuhalten.

k-Wert


In den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung wird häufig der Begriff des Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) zitiert. Dieser Wert gibt an, welche Wärmemenge innerhalb einer Stunde durch einen Quadratmeter eines bestimmten Bauteils bei einem Temperaturunterschied zwischen den beiden Seiten von 1 Kelvin (entspricht 1° C) übertragen wird. Je kleiner der k-Wert also ist, desto günstiger ist die Wärmedämmwirkung des Bauteils.

Der k-Wert hat die Einheit W/(m²K).

Kampfhunde


Nachdem das Land Brandenburg seit dem 26.06.1998 eine neue Hundehalterverordnung im Hinblick auf Kampfhunde erlassen hat, wurden wir darauf hingewiesen, dass uns, also dem Vermieter, außer der Verordnung noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Haltung von Kampfhunden zu untersagen.

Von diesem Recht möchten wir auch Gebrauch machen. Wir berufen uns dabei auf verschiedene Urteile von einigen Landgerichten zu diesem Sachverhalt.

Die Urteile stützen sich darauf, dass Kampfhunde mit der Kraft eines normalen Erwachsenen nicht zu bändigen seien, sondern bis zur Bewegungsunfähigkeit oder schlimmstenfalls dem Tod ihres vermeintlichen Gegners kämpfen.

Das Verbot für die Haltung von Kampfhunden ist auch unabhängig davon, ob das spezielle Tier in irgendeiner Art und Weise schon mal gefährlich aufgefallen ist. Die rassenbedingte Aggressivität und die extreme Bisstüchtigkeit dieser Hunde stellen eine untragbare Gefahr für andere Mieter dar.

Folgende Rassen und deren Kreuzungen zählen laut Verordnung zu den Kampfhunden deren Haltung wir nicht gestatten:

  1. Pit-Bull
  2. Bandog
  3. American Staffordshire Terrier
  4. Staffordshire Bullterrier
  5. Tosa lnu
  6. Bullmastift
  7. Bullterrier
  8. Dogo Argentino
  9. Dogue de Bordeaux
  10. Fila Brasileiro
  11. Mastift
  12. Mastin Espanol
  13. Mastino Napoletano
  14. Rhodesian Ridgeback

Kaution


Eine Kaution kann vom Vermieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt werden, da gesetzliche Vorschriften über eine Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nicht existieren. Der Mieter ist berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist

Die Geldsumme ist vom Vermieter, getrennt von seinem Vermögen, bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.

Klempner


Wir möchten nochmals dringend darauf hinweisen, daß in Toiletten und Ausgussbecken keine Haus- und Küchenabfälle, Windeln, Katzenstreu usw. geworfen werden. Bitte vermeiden Sie auch Spülsteine, die als Geruchsverbesserer in die WCs gehängt werden dürfen. Viele dieser Steine verursachen beim unbeabsichtigten Herunterspülen Verstopfungen.

Um im bevorstehenden Winter unnötige Einfrierungen und Kälteeinbrüche zu vermeiden, sollten alle Kellerfenster geschlossen gehalten werden. Defekte Scheiben können beim zuständigen Instandhalter zur Reparatur gemeldet werden.

Lärmbelästigung


Belästigungen durch Lärm führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien. Grundsätzlich zählen Lärmbelästigungen zum vertragswidrigen Verhalten.

Soll z.B. gegen einen Mieter wegen laufender Lärmstörungen vorgegangen werden, ist es weder für eine Abmahnung noch für eine Kündigung oder eine Unterlassungsklage ausreichend, wenn lediglich von "laufenden Ruhestörungen" gesprochen wird. Daher ist zu empfehlen, zumindest Ort, Datum und Uhrzeit, sowie die Art der Störung schriftlich zu fixieren und dafür Beweise zu sammeln (z.B. schriftliche Bestätigung der anderen Hausbewohner).

Praktische Schwierigkeiten bereitet häufig die Substantiierung des Vortrages über die Intensität des Lärms. Auch insoweit ist z.B. eine pauschale Behauptung, es wäre "sehr laut" gewesen, regelmäßig nicht ausreichend. Man kann z.B. sagen, der Partylärm aus der Nachbarwohnung sei so laut gewesen, dass er beispielsweise das Geräusch von in der eigenen Küche einlaufendem Wasser übertönt habe. Da man dieses Geräusch rekonstruieren kann, ergeben sich somit Anhalte, wie laut es war.

Können die Lärmstörungen hinreichend substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, kann der störende Mieter im Wege der Abmahnung zur Unterlassung weiterer Störungen aufgefordert werden. Bei weiteren Störungen nach Abmahnung ist der Vermieter zur Erhebung der Unterlassungsklage (ß 550 BGB) und im Falle einer erheblichen Verletzung der Rechte des Vermieters zur Kündigung berechtigt (ß 553 BGB). Um dem aus dem Wege zu gehen, appellieren wir nochmals an alle Mieter, sich angemessen in Ihren Wohnungen zu verhalten, die Ruhezeiten zu beachten und somit etwas Rücksicht auf den anderen zu nehmen.

Nicht umsonst stellt die Hausordnung die gegenseitige Rücksichtnahme in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Ein Zusammenleben von Dutzenden, manchmal von Hunderten Menschen mit unterschiedlichen Charakteren, Eigenschaften und Neigungen ist überhaupt nur gegeben, wenn Rücksicht auf den anderen genommen wird.

Wer sich diesem Lebensgesetz widersetzt, schadet der Gemeinschaft und damit auch sich selbst.

Mietschulden


Leider ist es immer noch notwendig darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des Mietzinses die Hauptleistungspflicht des Mieters ist, so dass der Verzug der Zahlung des Mietzinses eine Leistungsstörung darstellt. In Verzug setzt sich der Mieter schon dann, wenn er nicht, wie im Mietvertrag geregelt und durch Unterschrift beider Vertragsparteien verbindlich vereinbart, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag an den Vermieter entrichtet. 

Mit der Konsequenz aus der Nichtachtung dieser Tatsache sahen sich in den letzten Monaten wieder einige Mieter konfrontiert. Ob nun ein gerichtlicher Mahnbescheid und in der Folge der Gerichtsvollzieher ins Haus kam, das Amtsgericht die Klage auf Zahlung der Rückstände bzw. auf Zahlung der Rückstände und Räumung der Wohnung zustellte oder der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung vornehmen musste, diese sehr erheblichen Kosten hatte der Schuldner dann auch noch zu tragen. Die Wahrscheinlichkeit danach wieder „auf einen grünen Zweig zu kommen“ ist sehr gering. 

Nach wie vor bieten wir unseren Mietern, die mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten sind, unsere Hilfe an. Wir erwarten allerdings, dass sie sich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Durch verschiedene Umstände verursacht kann jeder einmal in Zahlungsschwierigkeiten kommen. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, damit wir gemeinsam eine Regelung finden können. Wir erwarten allerdings von Ihnen, dass Sie uns die Ursachen Ihrer Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft belegen können. Daher ist auf telefonischem oder postalischem Wege eine Stundung nicht möglich. Bitte bringen Sie daher entsprechende Unterlagen mit und überlegen Sie sich im Vorfeld des Gespräches, wie Sie beabsichtigen, die eingetretenen Rückstände zu begleichen. Der Rückstandsabbau kann vertraglich durch eine Teilzahlungsvereinbarung geregelt werden. Die abstrichlose Erfüllung dieser Vereinbarung ist jedoch Voraussetzung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses. 

Mietvertrag


Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter zur Benutzung einer Wohnung zu einem bestimmten Mietpreis. Der Mietvertrag muss enthalten:

  • die Vertragsparteien
  • die genaue Bezeichnung der Wohnung
  • die vereinbarte oder bestimmbare Miete mit Nebenkosten
  • den Beginn des Mietverhältnisses
  • bei schriftlichen Mietverträgen die Unterschriften der Vertragspartner

Müll


Abfall und Unrat gehören in die dafür vorgesehenen Müllgefäße. Die Mülltonnenstandplätze sind sauber zu halten. Müll gehört in die Tonnen und nicht daneben. Jeder sollte wissen, dass wahllos abgelegter Unrat Ungeziefer anlockt.
Nicht gesäuberte Tonnenstandplätze werden durch unsere Handwerker gesäubert. Die Kosten werden dann auf die Betriebskosten der jeweiligen Mieter umgelegt. 

Wir bitten alle Mieter um Mithilfe, das Wohnumfeld sauber zu halten.

Musik in der Wohnung


Der Mieter darf in seiner Wohnung musizieren, Rundfunk und Schallplatten hören und fernsehen.

Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen während der allgemeinen Ruhezeiten (mittags 13 bis 15 Uhr und von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens). In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Vermieter und Mieter können über die Musikausübung im Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen treffen.

Obdachlosigkeit


Der Verlust der Wohnung steht meist am Ende einer Kette von Schicksalsschlägen, die zu finanziellen Schwierigkeiten und Mietrückständen führen – weil eine Mieterhöhung unbezahlbar ist, nach Verlust des Arbeitsplatzes oder weil Partner sich trennen. Der eine steht ohne Wohnung da oder für beide reicht das Geld nicht aus. Am Ende stehen Kündigung und Wohnungslosigkeit. Im Einzelfall kann vielleicht schon das Mietrecht oder die Inanspruchnahme sozialer Hilfen Mietern die Wohnung erhalten.

Sicherheit


  • Die Haustür muss von 20 bis 6 Uhr verschlossen gehalten werden.
    Hierfür ist jeder Bewohner oder dessen Besucher, der das Haus zwischen 20 und 6 Uhr betritt oder verlässt, verantwortlich.
  • Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen
  • Kleinkrafträder, Mopeds, Motorroller und ähnliche Fahrzeuge dürfen auch nicht vorübergehend in den Miet-, Keller- und Nebenräumen untergestellt werden.
  • Leicht entzündbare Gegenstände und Flüssigkeiten dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr weder im Keller noch in den Bodenräumen aufbewahrt werden. Größere Gegenstände wie Möbelstücke, Reisekoffer müssen so aufgestellt werden, dass die Räume übersichtlich und zugänglich bleiben.
  • Das Betreten des Daches ist dem Mieter oder dem von ihm Beauftragten nicht gestattet. Zur fachgemäßen Anbringung von Außenantennen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  • Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.
  • Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

Spielplätze


Viele Hundebesitzer nutzen die Spielplätze als Hundetoilette, so dass diese verunreinigt werden. Dabei sollte jeder Hundefreund wissen, dass auch seine Kinder und Enkel dort spielen möchten. Wer jemals in einen Hundehaufen getreten ist, weiß wie unangenehm das ist.

Styropor


Es gibt Mieter, die Styroporplatten oder –paneele schön finden und deshalb ihre Wohnung damit ausstatten möchten. Wenn Sie dies tun, bedenken Sie jedoch, dass das Entfernen dieser Platten mit einem hohen Aufwand verbunden ist, der von Ihnen beim Auszug aus der Wohnung zu leisten ist. Der Kleber, mit welchem die Platten an der Decke befestigt sind, lässt sich in aller Regel nicht ohne Beschädigung des Deckenputzes entfernen, so dass in der Folge die gesamte Zimmerdecke zu spachteln ist. Diese Arbeiten können in aller Regel nur von einem Fachmann ausgeführt werden und sind entsprechend teuer. In vielen Wohnungen, in denen bereits Styroporplatten und -paneele an Decken und Wände geklebt wurden, ist bei einem Auszug der ausziehende Mieter für die Entfernung der Platten und Paneele, sowie der Klebereste verantwortlich. 

Thermostatventile


Nach dem Einbau von Thermostatventilen in verschiedenen Wohnbereichen wurden von Mietern verschiedene Anfragen zur Wirkungsweise dieser Ventile an uns gestellt.
Es soll nun versucht werden, diese Fragen zu beantworten.
Die Umrüstung von Handregulierventilen auf thermostatische Heizkörperventile erfolgt, um die Heizkosten zu senken und den Komfort zu verbessern.

Der auf dem Ventil befindliche Thermostat (Regler) passt die Wärmeabgabe des Heizkörpers dem Wärmebedarf des Raumes an. In dem Thermostat befindet sich ein kleiner Behälter, der mit einer Flüssigkeit oder einem Gas gefüllt ist. Bei Erwärmung dehnt sich dieser Behälter aus und schließt das Ventil.

Zur Gewährleistung einer richtigen Funktion der Thermostate ist folgendes zu beachten:

  1. Die Thermostate dürfen nicht durch Gardinen oder Möbel abgedeckt werden. Die Raumluft muss den Thermostaten ungehindert zuströmen. Durch Wärmestau würde somit das Ventil geschlossen und der Heizkörper wird kalt.
  2. Besonders wichtig ist die Einstellung der Skala am Thermostat. Schließt der Thermostat bei der Einstellung „2“ oder „3“ das Ventil, so entspricht die Raumtemperatur dieser Einstellung und das Ventil arbeitet richtig.
    Soll in diesem Fall der Heizkörper mehr Wärme abgeben, muss die Skala auf „4“ oder „5“ gestellt werden.


Die Temperaturen des Heizwassers im Fernwärmenetz werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Außentemperatur eingestellt. Der Heizkörper kann deshalb nur bei der Einstellung der Skala „4“ oder „5“ die jeweils erforderliche Wärmemenge zur Raumaufheizung abgeben.

Sollte einer unserer Mieter trotz der Erläuterungen Fragen haben, sind wir natürlich gern zu einer Beantwortung bereit.

Tierhaltung


Über die Tierhaltung in den Mietwohnungen gehen die Meinungen weit auseinander. Selbst die Rechtsprechung weist hierzu keine klare und eindeutige Linie aus. Generell muss zwischen Kleintieren (Wellensittichen, Hamstern, Zierfischen usw.) und der Haltung von Haustieren wie Hund und Katze unterschieden werden. Die Kleintierhaltung ist unstrittig.

Jedoch gibt es bei Vorhandensein von Hunden oder Katzen in Wohnungen teilweise ganz erhebliche Schwierigkeiten. Diese Tiere belästigen sehr oft die Nachbarn durch Gebell oder Geruch. Häufig werden auch die Außenanlagen eines Grundstückes mit Exkrementen verunreinigt.

Einigen von Ihnen ist sicher schon einmal ein Missgeschick derart geschehen, dass Sie beim Spaziergang o.ä. einen Haufen Hundekot übersehen haben und hineingetreten sind. Scherzhaft wird so etwas wohl als "Glückstreffer" hingestellt. Doch tatsächlich verursacht ein solches Vorkommnis beim Betroffenen riesigen Ärger. Wir als Vermieter müssen von einem jeden Tierhalter uneingeschränkt verlangen, dass er jegliche Hinterlassenschaft seiner Haustiere im Haus und auf dem zugehörigen Grundstück unverzüglich beseitigt.

Wir verweisen hierzu zusätzlich auch auf die geltende Hausordnung als Bestandteil eines jeden Mietvertrages. Zuwiderhandlungen ziehen nach erfolglosen Abmahnungen das strikte Verbot der Tierhaltung nach sich. Notfalls muss ein solches Verbot auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Die Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens wird der Tierhalter tragen müssen. Auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen wird künftig gegen Verunreinigungen durch Haustiere vorgegangen werden. Hier ist jedoch das Ordnungsamt der Stadt Premnitz zuständig.

Für die Zukunft würden wir uns wünschen, dass jeder Tierhalter verantwortungsbewusst handelt, um Ärger bereits im Voraus zu vermeiden.

Tod eines Mieters


Der Mietvertrag wird vererbt, er endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Vermieter und Erben haben das Recht zur Kündigung. Der Ehegatte des verstorbenen Mieters führt den Mietvertrag allein fort, muss den Vermieter aber vom Tod des Partners in Kenntnis setzen.

Wollen zum Haushalt gehörende Familienangehörige nicht in den Mietvertrag eintreten, ist dieses dem Vermieter binnen eines Monats nach dem Tod des Mieters anzuzeigen.

Treppenhäuser


Die PWG renoviert planmäßig im Rahmen der Sanierung Treppenhäuser. Diese Instandhaltungsmaßnahmen kosten viel Geld. Wir müssen leider feststellen, dass Mieter oftmals gedankenlos oder sogar vorsätzlich Verschmutzungen verursachen. Bei Umzügen werden ohne Vorsicht die Wände oder Treppenhandläufe beschädigt. Der pflegliche Umgang mit dem Gemeingut sollte für jeden eine Selbstverständlichkeit sein.

Türspion


Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den fachgerechten Einbau eines Türspions zu gestatten. Es besteht ein schützenswertes Interesse für den Mieter zu wissen, wer vor seiner Tür steht.

Untermiete


Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt.

Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten.

Vandalismus


Durch den bereits vorhandenen und noch zunehmenden Wohnungsleerstand ist eine steigende Tendenz von Einbrüchen und Vandalismus zu verzeichnen. Türen und Fenster werden aufgebrochen, zur Wohnung gehörendes Inventar zerstört oder entwendet. Kinder nutzen leerstehende Gebäude widerrechtlich als Spielplatz und gefährden sich durch akute Unfallgefahr selbst. Leerwohnungen werden als Schlafunterkünfte von Wohnungslosen missbraucht. Hier besteht erhöhte Brandgefahr durch Legen offener Feuerstellen. Oftmals werden leere Grundstücke auch mit der Mülldeponie verwechselt.
Die immer wiederkehrende Sicherung aufgebrochener Grundstücke ist mit enormen Kosten verbunden, die letztlich die Möglichkeiten sinnvoller Instandhaltung finanziell einschränken.
Wir appellieren daher an alle Mieter, auf leerstehende Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft zu achten und alle Unregelmäßigkeiten sofort zu melden. Besonders die Eltern sollten ihre Kinder informieren, dass das unbefugte Betreten solcher Objekte strafbar ist und Eltern für ihre Kinder haften.

Versicherung


Bei Schäden in der Wohnung, die das Mobiliar betreffen (nicht festverklebte Auslegware, Teppiche und Möbel) ist die Hausratversicherung zu verständigen. Bei Schäden, die die Wohnung unmittelbar betreffen z.B. Tapete, Fliesen usw. ist eine persönliche Vorsprache bei der PWG erforderlich.

Weihnachtsbäume


Wie in jedem Jahr haben unsere Mieter die Möglichkeit an den bekannten, ausgeschilderten Plätzen ihre Weihnachtsbäume zu entsorgen.
Wahllos abgelegte Bäume verursachen zusätzliche Entsorgungskosten. Deshalb sollte jeder die Möglichkeit der geordneten Weihnachtsbaumablage nutzen.

Wertstoffcontainer


Beachten Sie bitte, das in den gelben Wertstoffcontainer nur Artikel mit dem grünen Punkt und kein Müll, Tapeten und anderer Unrat gesammelt werden darf. Säcke mit Tapeten muss jeder Mieter selbst, entweder auf der Mülldeponie oder, bei freier Kapazität, in die Mülltonne entsorgen. Wertstoffcontainer mit falschem Inhalt werden vom Entsorger nicht abgeholt. Die notwendige Entsorgung dieser vermüllten Container ist kostenpflichtig und wird auf die Betriebskosten der jeweiligen Mieter umgelegt. Sollten Mieter bei einer illegalen Entsorgung durch Zeugen gesehen werden, bekommen diese dann bei Meldung an die PWG die angefallenen Kosten auch persönlich in Rechnung gestellt. Bitte helfen Sie mit, diese unnötigen Aufwendungen zu vermeiden, indem Sie nur Wertstoffe über die gelben Wertstoffcontainer entsorgen. 

Wohnungsbewerbung


Nachfolgende, durch Sie zu erteilende Informationen dienen einer optimalen Bearbeitung Ihrer Wohnungsbewerbung.

  • Gründe für den Wohnungswechsel
  • Vorstellungen über Ihre zukünftige Wohnung (wie z.B. örtliche Lage, Alt- oder Neubau, Größe der Wohnung, gewünschte Heizungsart, Balkon, Etage)
  • maximale Miethöhe inkl. Nebenkosten
  • Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beschäftigungsverhältnis, Angaben über Ihre monatlichen Bezüge, derzeitige Anschrift)
  • Angaben über mitziehende Personen
  • mitziehende Haustiere

Gehen Sie davon aus, dass die von Ihnen getätigten Angaben den Datenschutzbestimmungen unterliegen und ausschließlich firmenintern genutzt werden. Desweiteren weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Angaben Grundlage des abzuschließenden Mietvertrages bilden. Jede absichtliche Fehlinformation führt zur fristlosen Kündigung eines eventuell entstandenen Mietvertrages und zieht Schadensersatzforderungen nach sich.

Zahlungsverzug


Die schwerwiegendste Folge des Verzuges mit der Mietzinszahlung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, ß 554 BGB.

Sie ist zulässig, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.